Rechtsprechung
BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 2059/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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- Bundesverfassungsgericht
Aussetzung des Vollzugs eines Beweisbeschlusses über die Einholung eines Abstammungsgutachtens analog § 178 Abs 1 FamFG im Umgangsverfahren - Überwiegen der mit der Abstammungsfeststellung verbundenen Nachteile gegenüber eine Verzögerung von Umgangskontakten des ...
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Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 1592 ff BGB, § 1684 BGB
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung des Vollzugs eines Beweisbeschlusses über die Einholung eines Abstammungsgutachtens analog § 178 Abs 1 FamFG im Umgangsverfahren - Überwiegen der mit der Abstammungsfeststellung verbundenen Nachteile gegenüber eine ... - rechtsprechung-im-internet.de
Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 1592 ff BGB, § 1684 BGB
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung des Vollzugs eines Beweisbeschlusses über die Einholung eines Abstammungsgutachtens analog § 178 Abs 1 FamFG im Umgangsverfahren - Überwiegen der mit der Abstammungsfeststellung verbundenen Nachteile gegenüber eine ... - rewis.io
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung des Vollzugs eines Beweisbeschlusses über die Einholung eines Abstammungsgutachtens analog § 178 Abs 1 FamFG im Umgangsverfahren - Überwiegen der mit der Abstammungsfeststellung verbundenen Nachteile gegenüber eine ...
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Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung des Vollzugs eines Beweisbeschlusses über die Einholung eines Abstammungsgutachtens analog § 178 Abs 1 FamFG im Umgangsverfahren - Überwiegen der mit der Abstammungsfeststellung verbundenen Nachteile gegenüber eine ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 2059/12
Bei der Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des einfachen Rechts haben die Fachgerichte zu beachten, dass gerade in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen auch eine völkerrechtsfreundliche, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigende Auslegung des Gesetzesrechts sich stets im Rahmen der methodisch vertretbaren Interpretationsmöglichkeiten bewegen muss (vgl. BVerfGE 128, 326 ). - BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
Vaterschaftsfeststellung
Auszug aus BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 2059/12
Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Feststellung der biologischen Abstammungsverhältnisse gegen den Willen der Betroffenen in deren Grundrechte eingreift und dieser Eingriff einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 117, 202 ). - BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92
Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz
Auszug aus BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 2059/12
Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). - BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94
Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die durch …
Auszug aus BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 2059/12
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
- OLG Nürnberg, 17.06.2013 - 11 UF 551/13
Genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes: …
Das Bundesverfassungsgericht [1. Senat, 2. Kammer] hat mit Beschluss vom 17.12.2012 (Az. 1 BvR 2059/12 = FF 2013, 155) im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug eines Beweisbeschlusses zur Erholung eines Abstammungsgutachtens (analog § 178 Abs. 1 FamFG) in einem von dem Putativvater betriebenen Umgangsverfahren ausgesetzt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die Feststellung der biologischen Abstammungsverhältnisse gegen den Willen der Betroffenen in deren Grundrechte eingreift und dieser Eingriff einer - derzeit fehlenden - gesetzlichen Grundlage bedarf.